(1) Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt.
(2) Dem Vereinsausschuß gehören normalerweise an:
- der Vorsitzende,
- zwei gleichberechtigte Vertreter,
- Hauptkassier,
- Abteilungsleiter der einzelnen Sparten,
- sportliche Leiter,
- Jugendleiter,
- Schriftführer.
Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschußmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen.
Für Ausschußmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuß Ersatzmitglieder bestellen.
(3) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 9 und § 11 sowie nach dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses müssen zur Vorstandssitzung geladen werden und haben dort volles Stimmrecht.
(4) Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes, aber mindestens 2-mal im Jahr, statt.
Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschußmitglieder es verlangen.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend sind.