FSC Hart e.V.1964 Homepage
An der Föhrenstrasse, Hart a.d. Alz

Satzung des Vereines Stand 11.11.2022

Sportverein FSC Hart e.V. 1964
An der Föhrenstrasse
84518 Garching / Alz, Ortsteil Hart a.d. Alz
Vereinsregisternummer: VR 10364 Amtsgericht Traunstein
Steuernummer: 141 / 110 / 81566 Finanzamt Mühldorf
BLSV Mitgliedsnummer: V 13312
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.08.1992 erstens beschlossen.

§ 1

Name".Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "FSC Hart e.V.1964" (Freizeitsportclub Hart).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hart / Alz und ist im Vereinsregistergericht Traunstein eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 3

Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

Abhaltung von geordneten Turn , Sport und Spielübungen,

Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie
der Turn und Sportgeräte,

Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

Ausbildung und Einsatz von sachgemäß Vorgebildeten Übungsleitern.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz 2 maliger, schriftlicher Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§6
Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7
Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

(2) Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

§ 8
Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der
Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 9

Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (S 4.2), gegen einen Ausschluß (S 5.3) sowie gegen eine Maßregelung (S 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vereinsausschuß endgültig.

§10

Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. Vorsitzendem
2. zwei gleichberechtigten Stellvertretern
3. Hauptkassier.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch die zwei gleichberechtigten Stellvertreter vertreten (Vorstand im Sinne des 5 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß die zwei gleichberechtigten Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

(5) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand alle Geschäfte, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen kann. Hierfür bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(6) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Der 1. Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vereinsausschuß.

§ 12
Vereinsausschuß

(1) Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt.

(2) Dem Vereinsausschuß gehören normalerweise an:

a) der Vorsitzende
b) zwei gleichberechtigte Vertreter
c) Hauptkassier
d) Abteilungsleiter der einzelnen Sparten
e) sportliche Leiter
f) Jugendleiter
g) Schriftführer.

Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschußmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen.

Für Ausschußmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuß Ersatzmitglieder bestellen.

(3) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung
bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Ver
einsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 9 und
§ 11 sowie nach dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses müssen zur Vorstandssitzung geladen werden und haben dort volles Stimmrecht.

(4) Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes, aber mindestens 2-mal im Jahr, statt.

Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschußmitglieder es verlangen.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend sind.

§13

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen:

a) wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuß dies
beschließen

b) wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind:

a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied
bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung
gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

(3) Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig.

(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

§14
Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten werden im Bedarfsfalle Abteilungen durch Beschluß des Vereinsausschusses gegründet.

(2) Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertretern oder Mitarbeitern, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Hauptkassier des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
§ 15

Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§ 16
Kassenführung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 17

Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vereinsausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) zwei,Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.

(3)Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder *anwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(4) Bei Auflösung,  Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Garching an der Alz mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannte gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(6) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

     

§ 18

Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.08.92 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Hart, den 25.08.1992

1.Vorsitzender:  Kleiner Herbert                    Eichler Andreas, Kumpfmüller Harald,                                                                            Blaschek Jürgen

2.Vorsitzender:  Lichtenecker Josef               Wiesmüller Johann, Mangelberger Johann 

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Die Vereinssatzung des FSC Hart e.V. in der Fassung vom 25.08.1992 wurde für

den § 17 Abs. 4 durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27.04.2018 geändert

(vgl. Niederschrift). Mit der Eintragung in das Vereinsregister werden die

Satzungsänderungen rechtsverbindlich.

 

1.Vorsitzender:  Nussbaumer Armin                 

2.Vorsitzender:  Schwarz Franz                         

2.Vorsitzender:  Huber Thomas                                

4. Vorsitzender: Rottenaicher Johann 

 

Die Vereinssatzung des FSC Hart e.V. in der Fassung vom 20.08.1992 wurde für

den § 13 Abs. 2 durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11.11.2022 geändert

(vgl. Niederschrift). Mit der Eintragung in das Vereinsregister werden die

Satzungsänderungen rechtsverbindlich.


1.Vorsitzender:  Nussbaumer Armin 

2.Vorsitzender:  Schwarz Franz 

2.Vorsitzender:  Huber Thomas 

4. Vorsitzender: Rottenaicher Johann                  
               


Satzung des FSC Hart - Download
Satzung des FSC Hart ab 11.11.2022.pdf (311.51KB)
Satzung des FSC Hart - Download
Satzung des FSC Hart ab 11.11.2022.pdf (311.51KB)


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